Satzung
Satzung
 
der Reit- und Fahrgemeinschaft Ahlshausen-Sievershausen und Umgebung e. V.
 
 
§ 1
 
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
 
Die Reit- und Fahrgemeinschaft Ahlshausen-Sievershausen und Umgebung, mit dem Sitz in Ahlshausen, soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes e.V. und durch den KRV Northeim-Einbeck Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Northeim und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
 
 
§ 2
 
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
 
1.    Die Reit- und Fahrgemeinschaft Ahlshausen-Sievershausen und Umgebung bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibestüchtigkeit aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahrsportund Voltigieren;

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77
(§§ 52 ff.) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5.    gestrichen

6.    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstige Zwecke verwendet werden. (verl. § 13)
 
 
§ 3
 
Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.    Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2.    Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner Satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3.    Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4.    Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN, sowie des LSB Niedersachsen. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
 
 
 
§ 4
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 
 
 
§ 5
 
Geschäftsjahr und Beiträge
 
1.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.    Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.    Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
 
 
 
§ 6
 
Organe
 
Die Organe des Vereins sind
 
-          die Mitgliederversammlung,

-          der Vorstand.
 
 
 
§ 7
 
Mitgliederversammlung
 
 
1.    Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4.    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5.    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.    Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.    Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

8.    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
 
 
 
§ 8
 
Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
 
-          die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
-          die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
-          die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
-          die Jahresrechnung,
-          die Entlastung des Vorstandes,
-          die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
-          die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
-          die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
 
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
 
 
 
§ 9
 
Vorstand
 
1.    Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2.    Dem Vorstand gehören an

- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Kassenwart,
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung).

3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5.    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.    Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 
 
§ 10
 
Aufgaben des Vorstandes
 
Der Vorstand entscheidet über
 
-          die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
-          die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
-          die Führung der laufenden Geschäfte.
 
 
§ 11
 
Auflösung
 
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.    Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband.
 
Ahlshausen, den 10. März 1990
geändert
Ahlshausen, den 27.Februar 2010
geändert
Ahlshausen, den 12. März 2011
 
gez.
Der Vorsitzende
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